ELTERNGELD REFORM! Achtung! Änderung!
22.03.2024 Judit Nagy

ELTERNGELD REFORM! Achtung! Änderung!

Ab wann tritt die ELTERNGELD-Reform in Kraft?

Ab dem 1. April 2024 treten neue Regelungen zum Elterngeld (Elternzeitunterstützung) in Kraft. Die Aktualisierung des Online-Portals ist für Mitte März geplant, aber derzeit noch nicht verfügbar. Daher wird empfohlen, bei Kindern, die nach dem 1. April 2024 geboren werden, mit dem Online-Ausfüllen noch zu warten.

Für Eltern, deren Kind bis zum 31. März 2024 geboren wird, bleiben die derzeitigen Regelungen weiterhin gültig.

Was ändert sich?

  • Die Einkommensgrenzen für Eltern, Paare und Alleinerziehende werden gesenkt.
  • Eltern, Paare und Alleinerziehende können das BasisElterngeld (BE) gleichzeitig nur für einen Monat in Anspruch nehmen.

Wie ändert sich die Einkommensgrenze?

Die Einkommensgrenze, ab der Eltern keinen Anspruch mehr auf Elterngeld haben, beträgt derzeit 300.000 € pro Jahr für Ehepaare und 250.000 € für Alleinerziehende. Diese Grenze wird für Kinder, die ab dem 1. April 2024 geboren werden, auf 200.000 € für Ehepaare und 150.000 € für Alleinerziehende gesenkt. Ab dem 1. April 2025 wird die Einkommensgrenze für Ehepaare weiter auf 175.000 € reduziert.

Wie wird das steuerpflichtige Einkommen berechnet?

Die Berechnung des steuerpflichtigen Jahreseinkommens erfolgt wie folgt:

Einkommen aus nicht-selbstständiger Tätigkeit (also aus einem Angestelltenverhältnis) +
Einkünfte aus Nebenjobs
(falls vorhanden)
GESAMT, abzüglich Sozialabgaben, Werbungskosten, außergewöhnliche Belastungen, Altersvorsorgebeiträge = STEUERPFLICHTIGES EINKOMMEN

Ändert sich ab dem 1. April 2024 auch die Höhe des Elterngeldes?

Weitere Einschränkungen sind für 2024 nicht geplant – insbesondere bleibt die Höhe des Basis- und des maximalen Elterngeldes unverändert. Die Basisleistung bleibt bei 300 €/Monat, die maximale Höhe bei 1.800 €/Monat im Basismodell.

Welche Änderungen gibt es bei der Aufteilung der Elterngeldmonate?

Es bleibt weiterhin möglich, das BasisElterngeld (BE) von 12 auf 14 Monate zu verlängern, wenn beide Elternteile die Betreuung des Kindes teilen.

Bisher konnten Väter innerhalb der ersten 12 Monate nach der Geburt 2 Monate BasisElterngeld entweder aufgeteilt oder zusammenhängend in Anspruch nehmen.

Ab dem 1. April 2024 können Eltern das BasisElterngeld jedoch nur noch für einen gemeinsamen Monat beziehen. Gleichzeitig bleibt es weiterhin möglich, das Neugeborene gemeinsam im Geburtsmonat zu betreuen.

Falls Eltern länger als einen Monat gleichzeitig Elterngeld beziehen möchten, muss ein Elternteil auf das ElterngeldPlus (EG+)-Modell ausweichen. Diese Änderung soll die partnerschaftliche Aufteilung von Erziehungs- und Erwerbstätigkeit fördern.

Zur besseren Verständlichkeit einige Beispiele zur Aufteilung der Monate:

  • Die Mutter nimmt im 4. und 5. Lebensmonat des Kindes BasisElterngeld, und der Vater möchte ebenfalls im 4. und 5. Monat BasisElterngeld beziehen -> nicht erlaubt, da beide Elternteile mehr als einen Monat gleichzeitig BasisElterngeld erhalten würden.
  • Die Mutter nimmt im 4. und 5. Monat BasisElterngeld, während der Vater im 4. und 12. Monat BasisElterngeld bezieht -> erlaubt, da das BasisElterngeld nur für einen Monat gemeinsam genutzt wird.
  • Die Mutter nimmt im 4. und 5. Monat BasisElterngeld, während der Vater im 4. Monat BasisElterngeld und im 5. Monat ElterngeldPlus bezieht -> erlaubt, da das BasisElterngeld nur für einen Monat gemeinsam genutzt wird.
  • Die Mutter nimmt im 4. und 13. Monat BasisElterngeld, und der Vater möchte im 13. und 14. Monat BasisElterngeld beziehen -> nicht erlaubt, da nach dem 12. Monat kein gemeinsames BasisElterngeld mehr möglich ist.
  • Diese Änderung gilt nicht für Früh- und Mehrlingsgeburten. In diesen Fällen können Eltern weiterhin uneingeschränkt gleichzeitig BasisElterngeld beantragen, um die zusätzlichen Belastungen zu kompensieren.

Quelle: Bundesministerium für Familie und Soziales

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