Beendigung des Arbeitsverhältnisses
1. Kündigungsschutz für schwangere und Eltern mit kleinen Kindern? Ja!
Kündigungsschutz während der Schwangerschaft: Einem Arbeitgeber ist es nicht erlaubt, einer Arbeitnehmerin vom Beginn der Schwangerschaft bis zum Ende der Schutzfrist nach der Entbindung zu kündigen. Diese endet in der Regel 4 Monate nach der Geburt.
Kündigungsschutz während der Elternzeit: Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die Elternzeit beantragen, genießen einen besonderen Kündigungsschutz. Dieser beginnt frühestens 8 Wochen vor Beginn der Elternzeit und gilt bis zu deren Ende. In Ausnahmefällen kann der Arbeitgeber eine Kündigung bei der zuständigen Behörde beantragen.
2. Sie sind schwanger und haben einen befristeten Arbeitsvertrag?
Dauer des Arbeitsvertrags
- Ein befristeter Arbeitsvertrag endet am vereinbarten Datum, unabhängig davon, ob eine Schwangerschaft besteht.
- Schwangerschaft und Mutterschutz verlängern den Vertrag nicht automatisch.
- Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet zu verlängern, darf aber nicht ordentlich kündigen, wenn die Schwangerschaft bereits mitgeteilt wurde.
3. Weitere wichtige Informationen für Schwangere mit befristetem Arbeitsvertrag
- Mutterschutz (Schutzfrist vor und nach der Geburt):
Dauer: 6 Wochen vor und 8 Wochen nach der Geburt (bei Mehrlingen 12 Wochen).
Die Schutzfrist gilt nur, wenn das Arbeitsverhältnis zu diesem Zeitpunkt noch besteht.
WICHTIG! Endet der befristete Arbeitsvertrag vor Beginn des Mutterschutzes, besteht kein Anspruch auf Mutterschaftsgeld. - Mutterschaftsgeld:
Wird von der gesetzlichen Krankenkasse bis zu 13 € pro Tag gezahlt.
Besteht das Arbeitsverhältnis während des Mutterschutzes, zahlt der Arbeitgeber die Differenz zum vorherigen Nettogehalt (sog. „Arbeitgeberzuschuss“). - Elterngeld:
Wird auch gezahlt, wenn nach der Geburt kein Arbeitsverhältnis mehr besteht.
Die Berechnung erfolgt auf Basis des Einkommens der letzten 12 Monate vor der Geburt. Der Mindestbetrag beträgt 300 € monatlich.
Auch Mütter ohne vorheriges Arbeitsverhältnis können Elterngeld erhalten.
Die Leistung beträgt etwa 65–67 % des vorherigen Nettoeinkommens, mindestens ca. 300 € pro Monat.
4. Rückkehr ins Berufsleben mit kleinem Kind
Welche Möglichkeiten haben Sie?
4.1. Möchten Sie nach der Geburt an Ihren alten Arbeitsplatz zurückkehren?
- Sie haben das Recht auf Rückkehr.
- Teilzeitarbeit ist möglich (max. 32 Stunden/Woche).
- Viele Unternehmen bieten Reintegrationsprogramme an.
- Die Agentur für Arbeit unterstützt mit Fortbildungen und Beratung.
- Tipp: Nutzen Sie staatlich geförderte Weiterbildungen zur Auffrischung oder Neuorientierung.
4.2. Ihre Stelle ist weggefallen – es gibt trotzdem viele Möglichkeiten für einen Neustart
- Sie können Arbeitslosengeld I erhalten (60–67 % des letzten Gehalts).
- Oder Bürgergeld, wenn kein Anspruch auf ALG I mehr besteht.
- Sie können Bildungsgutscheine für Umschulungen erhalten.
- Coachings und praktische Trainings stehen ebenfalls zur Verfügung.
- Tipp: Auch bei einer Existenzgründung gibt es Förderungen.
4.3. Weitere Lebenssituationen mit kleinem Kind – einige denkbare Szenarien
- Sie möchten sich selbstständig machen? Es gibt Gründungszuschüsse!
- Sie suchen eine neue Branche? Umschulungen stehen zur Verfügung.
- Sie sind alleinerziehend? Es gibt spezielle soziale Unterstützungsangebote.
- Auch der Vater kann zu Hause bleiben? Ja! Auch Väter können Elternzeit nehmen, mindestens 2 Monate.
4.4. Die klassische 3-jährige Elternzeit – wussten Sie das?
- Elternzeit kann für bis zu 3 Jahre beantragt werden.
- Elterngeld: 12 Monate Basiselterngeld oder 24 Monate ElterngeldPlus, berechnet auf Basis des durchschnittlichen Nettoeinkommens der letzten 12 Monate vor der Geburt.
- Teilzeitarbeit ist während der Elternzeit erlaubt.
- Ihr Arbeitsplatz bleibt bestehen, ruht aber während der Elternzeit.
War das hilfreich, aber Sie haben noch Fragen? Zögern Sie nicht, mich zu kontaktieren!